Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat hierzu erklärt, dass Internationale und europäische Gremien wie der UN-Menschenrechtsausschuss, der Europäische Gerichthof für Menschenrechte und die Europäische Grundrechteagentur eindeutig festgestellt haben, dass Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen, die allein oder wesentlich auf Kriterien wie der zugeschriebenen ethnischen Zugehörigkeit oder „Hautfarbe“ einer Person basieren, gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung verstoßen.
Die Bundesregierung hat bezüglich einer Kleinen Anfrage des Bundestages im Jahr 2011 (Bundestags-Drucksache 17/6778) ausgeführt, im Rahmen der Befugnisse der Bundespolizei zu verdachtsunabhängigen Kontrollen sei „eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion (…) im BPOlG sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind“.Die Türkische Gemeinde in Deutschland forderte den Bundesinnenminister auf, die Bundespolizei anzuweisen, damit sie von solchen rassistischen und diskriminierenden Handlungen absehen.