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Pressemitteilung:
Ungeheuerlicher Rechtsbruch der Bundesregierung – Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für Staatsangehörige der Türkei soll bleiben
Die Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD) hat scharfe Kritik an der Entscheidung der Bundesregierung geübt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht anzuerkennen.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Erfordernis eines Sprachnachweises beim Ehegattennachzug für Staatsangehörige der Türkei nicht vereinbar mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist (Anmerkung 1).

Stattdessen soll nun beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger*innen in Deutschland im Härtefall auf den Sprachnachweis verzichtet werden. Als Härtefall soll gelten, wenn es den Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben oder der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt.

Hierzu erklärte Safter Ç?nar, Bundesvorsitzender der TGD: „Dies ist ein nie dagewesener Rechtsbruch durch die Bundesregierung. Der EuGH ist ‚gesetzlicher Richter‘ (Anmerkung 2), seine Urteile sind 1:1 umzusetzen.“

Nachdem sowohl die Integrationsstaatsministerin Aydan Özo?uz als auch die SPD-Innenminister in den Bundesländern die „vollständige Abschaffung“ des Sprachnachweises gefordert hatten, sei es nicht nachvollziehbar, dass die SPD eingeknickt sei, heißt es in der Erklärung der TGD.

„Die Türkische Gemeinde in Deutschland wird alle politischen und juristischen Wege ausschöpfen, damit das EuGH-Urteil entsprechend umgesetzt wird“, erklärte Ç?nar. Dazu gehöre auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission.

Anmerkungen:

1.         URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014, Rechtssache C 138/13

„Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“

2.         Der EuGH ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) (Bundesverfassungsgericht, SOLANGE-II-Beschluss, 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83)

 

 [:tr]Pressemitteilung:
Ungeheuerlicher Rechtsbruch der Bundesregierung – Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für Staatsangehörige der Türkei soll bleiben
Die Türkische Gemeinde in Deutschland (TGD) hat scharfe Kritik an der Entscheidung der Bundesregierung geübt, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht anzuerkennen.

Der EuGH hatte entschieden, dass die Erfordernis eines Sprachnachweises beim Ehegattennachzug für Staatsangehörige der Türkei nicht vereinbar mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist (Anmerkung 1).

Stattdessen soll nun beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürger*innen in Deutschland im Härtefall auf den Sprachnachweis verzichtet werden. Als Härtefall soll gelten, wenn es den Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben oder der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt.

Hierzu erklärte Safter Çınar, Bundesvorsitzender der TGD: „Dies ist ein nie dagewesener Rechtsbruch durch die Bundesregierung. Der EuGH ist ‚gesetzlicher Richter‘ (Anmerkung 2), seine Urteile sind 1:1 umzusetzen.“

Nachdem sowohl die Integrationsstaatsministerin Aydan Özoğuz als auch die SPD-Innenminister in den Bundesländern die „vollständige Abschaffung“ des Sprachnachweises gefordert hatten, sei es nicht nachvollziehbar, dass die SPD eingeknickt sei, heißt es in der Erklärung der TGD.

„Die Türkische Gemeinde in Deutschland wird alle politischen und juristischen Wege ausschöpfen, damit das EuGH-Urteil entsprechend umgesetzt wird“, erklärte Çınar. Dazu gehöre auch eine Beschwerde bei der EU-Kommission.

Anmerkungen:

1.         URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014, Rechtssache C 138/13

„Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“

2.         Der EuGH ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) (Bundesverfassungsgericht, SOLANGE-II-Beschluss, 22. Oktober 1986, Az: 2 BvR 197/83)

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