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Drei Schritte vor und zwei zurück

PRESSEMITTEILUNG

zur vorgesehenen Änderung des Optionsmodells

Gemeinsame Pressekonferenz von Prof. Dr. Andreas Zimmermann LL.M. (Harvard), Universität Potsdam und Safter Çınar (Vorsitzender der TGD)

Die Türkische Gemeinde in Deutschland stellte auf einer Pressekonferenz ein Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Optionsmodells (§ 29 E-StAG) vor.

Prof. Dr. Andreas Zimmermann von der Universität Potsdam äußerte in seinem Gutachten erhebliche unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die  vorgesehenen Regelungen.

Hier zu Prof. Zimmermann: „Die geplante Reform des Optionsmodells führt insbesondere zu in sich widersprüchlichen und systemwidrigen Ergebnissen im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und hält auch einer Prüfung im Lichte des Europäischen Unionsrechts nicht stand.“

Der TGD-Vorsitzende Çınar wertete den Entwurf der Bundesregierung Deutschland als eine weitere Enttäuschung für in der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Jugendliche.

„Wir sind auf dem Weg, vom ’Nicht-Einwanderungs-Land‘ zum ‚Nicht-Einbürgerungs-Land‘“, so Çınar.

Zusammenfassung der Ergebnisse des Zimmermann-Gutachtens

Gemäß dem Entwurf entfällt die Optionspflicht zum einen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

Ferner gilt dies auch dann, wenn der Betroffene sich bis zum 21. Lebensjahr mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder in Deutschland einen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat.

Daneben soll eine Person auch als im Inland aufgewachsen gelten und damit nicht der Optionspflicht unterliegen, wenn sie über einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland verfügt und wenn zugleich die Optionspflicht für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Dennoch bleibt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, welche kraft Geburtsort (jus-soli) die deutsche und zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben, weiterhin von der Optionspflicht und einem möglicherweise damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffen.

Unionsrechtliche Bedenken

Auch wenn die Regelung der nationalen Staatsangehörigkeit grundsätzlich der Souveränität der einzelnen Mitgliedsstaaten unterliegt, ist Unionsrecht immer dann zu beachten, wenn und soweit die unionsrechtliche Stellung einer betroffenen Person berührt wird.

Bei Optionspflichtigen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur diejenige eines Drittstaates besitzen, führt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem vollständigen Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit einhergehenden Rechte. Angesichts dieser unionsrechtlichen Folgen ist es fraglich, ob die Regelung für den Betroffenen verhältnismäßig ist. Die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nehmen im weiten Umfang auch dann Mehrstaatigkeit hin, wenn es sich bei der anderen Staatsangehörigkeit um diejenige eines Drittstaates handelt (Belgien, Estland, Finnland, Großbritanien, Irland, Malta, Polen toleriert, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Ungarn, Zypern).

Problematisch ist ferner, dass gerade die Ausübung unionsrechtlicher Freizügigkeitsrechte, etwa der Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die Optionsobliegenheit auslösen und damit als Folge zu einem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann.

Verfassungsrechtliche Bedenken

1. Entzugsverbot, Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG

Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gegen oder ohne Willen des Betroffenen. In Hinblick darauf erweist sich die Neuregelung als problematisch, da jus soli-Deutsche, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt haben, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise über ihre Optionsobliegenheit und die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert werden. Dies führt dann dazu, dass ihnen gegenüber der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit in einen verbotenen Entzug umschlägt.

2. Gleichheitsfragen, Art. 3 GG

a) Besonderer Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Der Optionspflicht unterliegen in der Bundesrepublik geborene Kinder, wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hingegen sind Kinder, welche zumindest über ein deutsches Elternteil verfügen und damit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (jus sanguinis) erwerben, nicht verpflichtet, für eine Staatsangehörigkeit zu optieren. Die Begründung von Verlusttatbeständen muss aber grundsätzlich alle Gruppen von deutschen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen.

Die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen. Das Argument der „Zerstörung“ der staatsangehörigkeits-rechtlichen Familieneinheit trägt nicht. Diesem Grundsatz kommt kein verfassungsrechtlicher Rang zu. Zudem besteht eine solche Einheit auch nicht in anderen Vergleichskonstellationen.

Als Rechtfertigung kann auch nicht ein Schutz- und Treueverhältnis zum deutschen Staatsverband, welches nur über die Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil vermittelt werde, dienen. Es kann nämlich keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass bei einem Staatsangehörigkeitserwerb jus sanguinis eine stärkere Verankerung in Deutschland vorhanden ist als bei einem jus-soli-Erwerb.

Auch das in der Neuregelung aufgeführte Kriterium des „Aufwachsens“ in Deutschland führt zu keinem anderen Befund. So ging bereits die bisherige Optionsregelung gerade nicht davon aus, dass eine zwingende Verknüpfung zwischen dem Aufwachsen der Betroffenen in Deutschland und der Optionspflicht bei jus soli-Deutschen besteht.

b) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

Die nach dem Entwurf Optionspflichtigen werden gegenüber einer Reihe von Personengruppen ungleich behandelt. So unterliegen Kinder gemischt-nationaler Eltern unabhängig von ihrem Geburtsort, dem Ort des Aufwachsens und ungeachtet einer mehrfachen Staatsangehörigkeit nicht der Optionsobliegenheit. Gleiches gilt hinsichtlich von jus soli-Deutschen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats oder diejenige der Schweiz besitzen. In diesen und weiteren vergleichbaren Konstellationen nimmt der Gesetzgeber die Mehrstaatigkeit auf Dauer hin.

Rechtfertigen lässt sich die Ungleichbehandlung nicht. Der Grundsatz der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit kann unter anderem deshalb nicht greifen, da die Optionsregelung gerade zu einer staatsbürgerschaftlichen Divergenz zwischen den Betroffenen und einen oder sogar beiden Elternteilen führt. Vor allem zwingt die Optionsregelung die optionspflichtigen Jugendlichen, sich gegen die Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden.

Ein verfassungsrechtliches Gebot zur „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ existiert nicht, zumal der Gesetzgeber zunehmend  Mehrstaatigkeit hinnimmt.

So wurden 2012 laut Statistischem Bundesamt 50 % der Einbürgerungen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vollzogen, in absoluten Zahlen: 56 223 Einbürgerungen von 112 348. Darunter waren 36 719 Personen aus einem Nicht-EU-Land, darunter wiederum 7 527 mit türkischem Pass.

Die durch das Kriterium des Aufwachsens in der Bundesrepublik Deutschland verbundene Integrationserwartung stellt eine empirisch nicht unterfütterte Unterstellung dar.

Schließlich zeigen verschiedene Fallgruppen und Beispiele, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, eine widerspruchsfreie, folgerichtige und konsistente gesetzliche Regelung zu schaffen.

So können bis zum Verlust der Staatsangehörigkeit geborene Kinder von Betroffenen, die im Ausland leben, jus sanguinis die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer weiteren Staatsangehörigkeit erwerben und diese auf Dauer behalten, obwohl sie geringere Bindungen nach Deutschland aufweisen als die betroffenen Eltern. Diese hingegen verlieren nämlich im Falle einer fehlenden Option ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder.

Altfallregelung

Die Neuregelung enthält schließlich keine ausreichende verfassungsrechtlich gebotene Altfallregelung. Angesichts der uneinheitlichen Verwaltungspraxis in den Bundeländern, ist zur Revidierung der bisherigen Folgen des § 29 StAG, der Hinweis auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht ausreichend. So ist Optionspflichtigen, die ihre andere Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung behalten und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, die Möglichkeit deren Wiedererwerbs einzuräumen. Umgekehrt ist denjenigen Betroffenen, die für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert haben, die Wiedererlangung der anderen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.

Anlage:

 

„Drei Schritte vor und zwei zurück“

Rechtsgutachten zu unions-, verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsfragen der geplanten Reform des § 29 StAG

Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard) Universität Potsdam

[:tr]Drei Schritte vor und zwei zurück

PRESSEMITTEILUNG

zur vorgesehenen Änderung des Optionsmodells

Gemeinsame Pressekonferenz von Prof. Dr. Andreas Zimmermann LL.M. (Harvard), Universität Potsdam und Safter Çınar (Vorsitzender der TGD)

Die Türkische Gemeinde in Deutschland stellte auf einer Pressekonferenz ein Gutachten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Optionsmodells (§ 29 E-StAG) vor.

Prof. Dr. Andreas Zimmermann von der Universität Potsdam äußerte in seinem Gutachten erhebliche unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die  vorgesehenen Regelungen.

Hier zu Prof. Zimmermann: „Die geplante Reform des Optionsmodells führt insbesondere zu in sich widersprüchlichen und systemwidrigen Ergebnissen im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes und hält auch einer Prüfung im Lichte des Europäischen Unionsrechts nicht stand.“

Der TGD-Vorsitzende Çınar wertete den Entwurf der Bundesregierung Deutschland als eine weitere Enttäuschung für in der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene Jugendliche.

„Wir sind auf dem Weg, vom ’Nicht-Einwanderungs-Land‘ zum ‚Nicht-Einbürgerungs-Land‘“, so Çınar.

Zusammenfassung der Ergebnisse des Zimmermann-Gutachtens

Gemäß dem Entwurf entfällt die Optionspflicht zum einen für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzen.

Ferner gilt dies auch dann, wenn der Betroffene sich bis zum 21. Lebensjahr mehr als acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat, sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder in Deutschland einen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat.

Daneben soll eine Person auch als im Inland aufgewachsen gelten und damit nicht der Optionspflicht unterliegen, wenn sie über einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland verfügt und wenn zugleich die Optionspflicht für sie eine besondere Härte bedeuten würde.

Dennoch bleibt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, welche kraft Geburtsort (jus-soli) die deutsche und zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben, weiterhin von der Optionspflicht und einem möglicherweise damit verbundenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit betroffen.

Unionsrechtliche Bedenken

Auch wenn die Regelung der nationalen Staatsangehörigkeit grundsätzlich der Souveränität der einzelnen Mitgliedsstaaten unterliegt, ist Unionsrecht immer dann zu beachten, wenn und soweit die unionsrechtliche Stellung einer betroffenen Person berührt wird.

Bei Optionspflichtigen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur diejenige eines Drittstaates besitzen, führt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem vollständigen Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit einhergehenden Rechte. Angesichts dieser unionsrechtlichen Folgen ist es fraglich, ob die Regelung für den Betroffenen verhältnismäßig ist. Die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nehmen im weiten Umfang auch dann Mehrstaatigkeit hin, wenn es sich bei der anderen Staatsangehörigkeit um diejenige eines Drittstaates handelt (Belgien, Estland, Finnland, Großbritanien, Irland, Malta, Polen toleriert, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Ungarn, Zypern).

Problematisch ist ferner, dass gerade die Ausübung unionsrechtlicher Freizügigkeitsrechte, etwa der Umzug in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die Optionsobliegenheit auslösen und damit als Folge zu einem Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit führen kann.

Verfassungsrechtliche Bedenken

1. Entzugsverbot, Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG

Art. 16 Abs. 1 GG verbietet den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit gegen oder ohne Willen des Betroffenen. In Hinblick darauf erweist sich die Neuregelung als problematisch, da jus soli-Deutsche, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt haben, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise über ihre Optionsobliegenheit und die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert werden. Dies führt dann dazu, dass ihnen gegenüber der Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit in einen verbotenen Entzug umschlägt.

2. Gleichheitsfragen, Art. 3 GG

a) Besonderer Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG

Der Optionspflicht unterliegen in der Bundesrepublik geborene Kinder, wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hingegen sind Kinder, welche zumindest über ein deutsches Elternteil verfügen und damit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung (jus sanguinis) erwerben, nicht verpflichtet, für eine Staatsangehörigkeit zu optieren. Die Begründung von Verlusttatbeständen muss aber grundsätzlich alle Gruppen von deutschen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen.

Die Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen. Das Argument der „Zerstörung“ der staatsangehörigkeits-rechtlichen Familieneinheit trägt nicht. Diesem Grundsatz kommt kein verfassungsrechtlicher Rang zu. Zudem besteht eine solche Einheit auch nicht in anderen Vergleichskonstellationen.

Als Rechtfertigung kann auch nicht ein Schutz- und Treueverhältnis zum deutschen Staatsverband, welches nur über die Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil vermittelt werde, dienen. Es kann nämlich keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass bei einem Staatsangehörigkeitserwerb jus sanguinis eine stärkere Verankerung in Deutschland vorhanden ist als bei einem jus-soli-Erwerb.

Auch das in der Neuregelung aufgeführte Kriterium des „Aufwachsens“ in Deutschland führt zu keinem anderen Befund. So ging bereits die bisherige Optionsregelung gerade nicht davon aus, dass eine zwingende Verknüpfung zwischen dem Aufwachsen der Betroffenen in Deutschland und der Optionspflicht bei jus soli-Deutschen besteht.

b) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG

Die nach dem Entwurf Optionspflichtigen werden gegenüber einer Reihe von Personengruppen ungleich behandelt. So unterliegen Kinder gemischt-nationaler Eltern unabhängig von ihrem Geburtsort, dem Ort des Aufwachsens und ungeachtet einer mehrfachen Staatsangehörigkeit nicht der Optionsobliegenheit. Gleiches gilt hinsichtlich von jus soli-Deutschen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats oder diejenige der Schweiz besitzen. In diesen und weiteren vergleichbaren Konstellationen nimmt der Gesetzgeber die Mehrstaatigkeit auf Dauer hin.

Rechtfertigen lässt sich die Ungleichbehandlung nicht. Der Grundsatz der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einheit kann unter anderem deshalb nicht greifen, da die Optionsregelung gerade zu einer staatsbürgerschaftlichen Divergenz zwischen den Betroffenen und einen oder sogar beiden Elternteilen führt. Vor allem zwingt die Optionsregelung die optionspflichtigen Jugendlichen, sich gegen die Staatsangehörigkeit der Eltern zu entscheiden.

Ein verfassungsrechtliches Gebot zur „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ existiert nicht, zumal der Gesetzgeber zunehmend  Mehrstaatigkeit hinnimmt.

So wurden 2012 laut Statistischem Bundesamt 50 % der Einbürgerungen unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vollzogen, in absoluten Zahlen: 56 223 Einbürgerungen von 112 348. Darunter waren 36 719 Personen aus einem Nicht-EU-Land, darunter wiederum 7 527 mit türkischem Pass.

Die durch das Kriterium des Aufwachsens in der Bundesrepublik Deutschland verbundene Integrationserwartung stellt eine empirisch nicht unterfütterte Unterstellung dar.

Schließlich zeigen verschiedene Fallgruppen und Beispiele, dass es dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, eine widerspruchsfreie, folgerichtige und konsistente gesetzliche Regelung zu schaffen.

So können bis zum Verlust der Staatsangehörigkeit geborene Kinder von Betroffenen, die im Ausland leben, jus sanguinis die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer weiteren Staatsangehörigkeit erwerben und diese auf Dauer behalten, obwohl sie geringere Bindungen nach Deutschland aufweisen als die betroffenen Eltern. Diese hingegen verlieren nämlich im Falle einer fehlenden Option ihre deutsche Staatsangehörigkeit wieder.

Altfallregelung

Die Neuregelung enthält schließlich keine ausreichende verfassungsrechtlich gebotene Altfallregelung. Angesichts der uneinheitlichen Verwaltungspraxis in den Bundeländern, ist zur Revidierung der bisherigen Folgen des § 29 StAG, der Hinweis auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht ausreichend. So ist Optionspflichtigen, die ihre andere Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung behalten und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, die Möglichkeit deren Wiedererwerbs einzuräumen. Umgekehrt ist denjenigen Betroffenen, die für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert haben, die Wiedererlangung der anderen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.

Anlage:

„Drei Schritte vor und zwei zurück“

Rechtsgutachten zu unions-, verfassungs- und völkerrechtlichen Rechtsfragen der geplanten Reform des § 29 StAG

Prof. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard) Universität Potsdam

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