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Pressemitteilung 26.11.2015

Zur Klage einer  Berliner Lehrerin wegen Diskriminierung durch das Land Berlin

Erstmalig: Berliner Neutralitätsgesetz muss gerichtlich geprüft werden

Das Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit (Inssan e.V.) und das Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin des Türkischen Bundes Berlin- Brandenburg e.V.,  beraten und unterstützen zur Zeit eine Frau, die als Lehrerin wegen des Tragens eines Kopftuches abgelehnt wurde.

Die Klägerin bewarb sich für den Schuldienst in Berlin, wurde aber mit einem pauschalen Hinweis auf das sog. Berliner Neutralitätsgesetz (Gesetz zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetz) abgelehnt. Sie entschied sich daraufhin, das Land Berlin wegen Diskriminierung aufgrund der Religion zu verklagen.
Damit muss sich erstmals ein Berliner Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob und inwiefern das Berliner Neutralitätsgesetz verfassungsgemäß ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Januar 2015 entschieden, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist.

„Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde das Berliner Neutralitätsgesetz ausdrücklich beibehalten und damit geltendes höheres Recht übergangen. Dies ist keine haltbare Situation und wir fordern daher das Land Berlin auf, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Berliner Ebene umzusetzen und das sog. „Neutralitätsgesetz“ zu streichen,“ so Nina Mühe vom Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit.

„Auch wenn das Berliner Neutralitätsgesetz alle religiösen Symbole im Staatsdienst verbietet, sind faktisch nur muslimische Frauen mit Kopftuch in ihrer Religions- und Berufsfreiheit  durch das Verbot betroffen“, so Eva Maria Andrades vom Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin.

Das Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit  gewährleistet daher auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot, nämlich das Tragen eines Kopftuches, zu genügen.

Kontakt:
Nina Mühe, 030-20619639, antidiskriminierung@inssan.de
Eva Maria Andrades, 030-61305328, adnb@tbb-berlin.de

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